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(aur. 6513) Bekanntmachung, ketreffend Engänzurng der Veroaid#ung über Errktrizität und
Gas sowie Dampf, Oruckürft, Heiß- und Lritungsmasser vo#m 21. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 543). VBe#m 31. Okteaceer 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Enrmächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angust 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Als diejenige Stelle, der der Reichskanzler gemäß & 1 Satz 3 der Bekannt-
machung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß. und Leitungs-
wasser vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) die Ausübung der ihm nach
dieser Verordnung zustehenden Befugnisse übertragen hat, ist für die Zeit vom
23. Juni 1917 bis zum 3. Oktober 1917 der Reichskommissar für Elektrizität
und Gas anzusehen; als Organe des Reichskommissars, die er mit Wahrnehmung
seiner Befugnisse betrauen konnte, sind für die gleiche Zeit die von ihm durch
seine Anordnungen vom 26. Juli 1917 über die Sicherstellung des Betriebs der
Gasanstalten eingesetzten örtlichen Stellen anzusehen.
(2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Druchfehlerberichtigung
Zufolge eines Setzfehlers sind in Ziffer 6 des Gesetzes zur Abänderung der
Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 — Rieichs-Gesetzbl. S. 1274 — die
Absätze 3 und 4, die dem Artikel 66 der Reichsperfassung beigefügt sind, nicht
erkennbar gemacht. Die Bestimmung lautet richtig folgendermaßen:
6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Befördcrung und Verabschiedung der
Offiziere und Militärbeamten eines Kentingents erfolgt unter Gegen-
zeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
Die Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Rocichstag für
die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.