Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt 6& 
Jahrgang 1918 
  
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Nr. 151 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ankauf von Menschenhaaren im Unhersiehen. S. 1209. — Be- 
kanntmachung, betreffend den Rücktritt Luxemburgs von dem am 31. Oktober 1911 in Luxem- 
burg unterzeichneten Branntweinabkommen. S. 1300. 
  
  
(Nr. 6524) Bekanntmachung, betreffend Ankauf von Menschenhaaren im Unherziehen. 
Vom 4. November 1918. 
D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1918 auf Grund 
des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, den Ankauf von Menschen- 
haaren im Umherziehen insoweit zu gestatten, als nicht Verordnungen der Kriegs- 
ministerien oder der Militärbefehlshaber entgegenstehen. Die Haare müssen am 
Ubernahmeorte sofort in Papierbeutel gebracht werden. Die Papierbeutel sind 
an von der Heeresverwaltung bezeichnete Sammelstellen abzuliefern, die für eine 
sofortige Reinigung, die etwaige Krankheitserreger vernichtet, zu sorgen haben. 
Berlin, den 4. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesepbl. 1918. 241 
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1918.
	        
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