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Weitere sozialpolitische Verordnungen werden binnen kurzem veröffentlicht
werden. Spätestens am 1. Januar 1919 wird der achtstündige Maximalarbeits—
tag in Kraft treten. Die Regierung wird alles tun, um für ausreichende
Arbeitsgelegenheit zu sorgen. Eine Verordnung über die Unterstützung von Er-
werbslosen ist fertiggestellt. Sie verteilt die Lasten auf Reich, Staat und
Gemeinde.
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wird die Versicherungspflicht
über die bisherige Grenze von 2500 Mark ausgedehnt werden.
Die Wohnungsnot wird durch Bereitstellung von Wohnungen bekämpft
werden.
Auf die Sicherung einer geregelten Volksernährung wird hingearbeit werden.
Die Regierung wird die geordnete Produktion aufrechterhalten, das Eigen-
sun gegen Eingriffe Privater sowie die Freiheit und Sicherheit der Person
chützen.
Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen,
geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des porportionalen Wahl-
systems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen
zu vollziehen.
Auch für die Konstituierende Versammlung, über die nähere Bestimmung
noch erfolgen wird, gilt dieses Wahlrecht.
Berlin, den 12. November 1918.
Ebert Haase Scheidemann Landsberg Dittmann Barth
(Nr. 6529) Erlaß über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobil-
machung (Demobilmachungsamt). Vom 12. November 1918.
ur Uberführung des deutschen Wirtschaftslebens in den Frieden ist eine
oberste Reichsbehörde unter der Bezeichnung:
„Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
(Demobilmachungsamt)“
errichtet worden.
Mit der Leitung dieses Amtes ist mit Justimmung des Herrn Kriegs-
ministers der bisherige Oberstleutnant Koeth, Leiter der Kriegs-Rohstoff-Ab-
teilung, beauftragt worden Dieser hat die gesamten Arbeiten der wirtschaftlichen
Demobilisierung unverzüglich in die Hand zu nehmen, sich mit sämtlichen hierbei
in Betracht kommenden Zentral-, Provinzial- und Lokalbehörden des Reichs und