— 1806 —
Bundesstaate vier IJwölftel ersetzt. Die Reichsregierung oder die von ihr
bestimmte Behörde kann für leistungsschwache Gemeinden oder für einzelne
Bezirke eine Erhöhung der Reichsbeihilfe bewilligen. Soweit auf Grund der
Bestimmungen vom 17. Dezember 1914, betreffend Kriegswohlfahrtspflege, und
der dazu beschlossenen Nachträge erhöhte Reichsmittel für eine Erwerbslosen-
fürsorge bewilligt sind, verbleibt es bei diesen Bewilligungen.
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Zuständig für die Gewährung der Erwerbslosenfürsorge ist die Gemeinde
des Wohnorts des Erwerbslosen oder der Gemeindeverband, in dessen Bezirk
der Wohnort belegen ist. Kriegsteilnehmer sind unbeschadet einer vorläufigen
vorschußweisen Unterstützung in ihrem Aufenthaltsort in dem Orte zu unter-
stützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben.
Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von Arbeit in einen
anderen Ort gezogen sind, sollen möglichst in den früheren Wohnort zurückkehren
und sind nach ihrer Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen.
Freie Fahrt zur Reise in den früheren Wohnort ist von der Gemeinde
des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.
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Die Fürsorge soll nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen über 14 Jahre
alten Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger
Lage befinden, gewährt werden. Eine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Be-
stimmungen in I& 11, 12 nur anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu Unter-
stützenden einschließlich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Familien-
angehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit derart zurückgegangen
sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu
bestreiten.
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Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf Erwerbstätigkeit
angewiesen sind. —
Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig zurückkehren, erhalten keine
Erwerbslosenunterstützung.
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Erwerbslose sind verpflichtet, jede nachgewiesene geeignete Arbeit auch außer-
halb des Berufs und Wohnorts, namentlich in dem früheren Beschäftigungsort
und dem vor dem Kriege bewohnten Orte sowie zu gekürzter Arbeitszeit, anzu-
nehmen, sofern für die nachgewiesene Arbeit angemessener ortsüblicher Lohn ge-
boten wird, die nachgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, die Unter-
bringung sittlich bedenkenfrei ist und bei Verheirateten die Versorgung der Familie
nicht unmöglich wird. Freie Fahrt zur Reise in den Beschäftigungsort ist von