Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6533) Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen an Empfänger einer 
Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung. Vom 
12. November 1918. 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an 
Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invaliden- 
versicherung vom 3. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird entsprechend auf 
das Jahr 1919 erstreckt. Im § 1 der bezeichneten Bekanntmachung sind an die 
Stelle der Worte „wenn sie sich im Inland aufhalten“ die Worte zu setzen 
„sofern sie nicht Ausländer sind und sich nicht im Ausland aufhalten!“. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
          
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.