Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1326 — 
Ausländer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unternehmungen, soweit 
sie im Ausland ihren Sitz haben. 
(3 
Die Vorschriften im & 2 finden keine Anwendung, 
1. wenn die Bank Wertpapicre im eigenen Namen nach dem Ausland ver- 
sendet oder überbringt oder für einen Ausländer in Verwahrung nimmt 
oder ihm auf Stückekonto gutschreibt; 
2. wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von Zins- oder Gewinnanteil= 
scheinen, zum Austausch oder zur Abstempelung bei Konversionen oder 
ähnlichen Anlässen, oder nur zur Ausübung von Stimm- und Bezugs- 
rechten versandt oder überbracht werden; 
3. wenn der Auftraggeber ein Ausländer ist. 
4 
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftrags. 
verkehr finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. 
Vas Reichsschatzamt kanu weitere Ausnahmen zulassen. 
(5 
Niemand darf bei einer Bank auf einen falschen oder erdichteten Namen 
für sich oder einen Dritten ein Konto errichten lassen, Wertsachen offen oder 
verschlossen hinterlegen oder ein Schließfach mieten. 
Bei Anträgen auf Errichtung eines Kontos oder Uberlassung eines Schließ- 
fachs hat die Bank sich über die Person des Antragstellers zu vergewissern. 
(6 
Wer der Vorschrift im & 1 Abs. 1 oder im & 5 Abs. 1 dieser Verordnung 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert bis zu einhunderttausend Mark 
bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. 
Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können 
im Urteil für dem Reiche verfallen erklärt werden. 
87 
Wer den Vorschriften im 62 Abs. 1 und 2 oder im (5 Abs. 2 bieser 
Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
88 
Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstigen Handlungen, die dazu bestimmt 
sind, die durch die Vorschriften in I# 1 und 2 bez,weckte Kenninis der Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.