Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 11 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung regelt 
sich nach § 139b der Gewerbeordnung. 
§ 12 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen Behörden 
zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt. 
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen 
Zuwiderhandlung nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat 
vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder 
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorschrift 
bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur 
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 13 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) verkündeten Vorschriften über den Betrieb der Bäckereien 
und Konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften in Nr. 18 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 
13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf Bäckereien und 
Konditoreien beziehen, sowie der § 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über- 
die Bereitung von Backwaren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411). 
§ 14 
Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die Ausführung dieser 
Verordnung erlassen.  
§ 15 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 15. Dezember 1918 
in Wirkung.   
Berlin, den 23. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.