Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1385 —1 
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden 
gewährt wird. In diesen Fällen kann an Stelle der einstündigen Mittagspause 
eine halbstündige Pause treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist. 
VI 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf vorübergehende 
Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. 
VII 
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet, oder deren 
unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse nötig ist, kann eine von 
den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung durch den zuständigen Ge- 
werbeaufsichtsbeamten, bei bergbaulichen Betrieben durch den Bergrevicrbeamten 
widerruflich genehmigt werden, wenn die erforderliche Zahl gceeigneter Arbeitskräfte 
nicht zur Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers und, soweit 
nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen 
sind, die Zustimmungserklärung des Arbeitsausschusses vder, wenn ein solcher 
nicht besteht, der Arbeiterschaft des Betrichs notwendig. Werden für die 
bezeichneten Betriebe weitergehende Vereinbarungen über Ausnahmen von den 
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter durch Verträge von Arbeit- 
geber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen, so sind die Gewerbeaufsichts- bezw. 
Bergrevierbeamten befugt, entsprechend den Verträgen wei.ere Ausnahmen von 
den Arbeiterschutzbestimmungen widerruflich zu genehmigen. Diec genannten Be- 
amten haben nach Erteilung der Genchmigung die für den Betrieb zuständigen 
Arbeitervermittlungsstellen sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem 
betreffenden Betriebe hinzuweisen. Die erteilten Genchmigungen sind dem 
zuständigen Demobilmachungskommissar mitzuteilen. 
Dieser ist befugt, die genannten Beamten zum Widerruf ihrer Genehmigungen 
zu veranlassen. 
VIII 
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarif- 
liche Regelung crfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnisse mit dem Arbeiter- 
ausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs 
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in 
den Betrieben zu veröffentlichen. 
IX 
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird 
den Gewerbeaufsichts= bezw. Bergrevierbeamten übertragen. Zu diesem Zwecke 
sind sie befugt, mit den Arbeitcrausschüssen im Beisein des Arbeitgebers oder 
mit beiden Teilen allein zu verhandeln, und zu dicsem Zwecke die Arbeiter- 
ausschüsse einzuberufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.