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Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden
gewährt wird. In diesen Fällen kann an Stelle der einstündigen Mittagspause
eine halbstündige Pause treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist.
VI
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf vorübergehende
Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen.
VII
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet, oder deren
unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse nötig ist, kann eine von
den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung durch den zuständigen Ge-
werbeaufsichtsbeamten, bei bergbaulichen Betrieben durch den Bergrevicrbeamten
widerruflich genehmigt werden, wenn die erforderliche Zahl gceeigneter Arbeitskräfte
nicht zur Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers und, soweit
nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen
sind, die Zustimmungserklärung des Arbeitsausschusses vder, wenn ein solcher
nicht besteht, der Arbeiterschaft des Betrichs notwendig. Werden für die
bezeichneten Betriebe weitergehende Vereinbarungen über Ausnahmen von den
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter durch Verträge von Arbeit-
geber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen, so sind die Gewerbeaufsichts- bezw.
Bergrevierbeamten befugt, entsprechend den Verträgen wei.ere Ausnahmen von
den Arbeiterschutzbestimmungen widerruflich zu genehmigen. Diec genannten Be-
amten haben nach Erteilung der Genchmigung die für den Betrieb zuständigen
Arbeitervermittlungsstellen sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem
betreffenden Betriebe hinzuweisen. Die erteilten Genchmigungen sind dem
zuständigen Demobilmachungskommissar mitzuteilen.
Dieser ist befugt, die genannten Beamten zum Widerruf ihrer Genehmigungen
zu veranlassen.
VIII
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarif-
liche Regelung crfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnisse mit dem Arbeiter-
ausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in
den Betrieben zu veröffentlichen.
IX
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird
den Gewerbeaufsichts= bezw. Bergrevierbeamten übertragen. Zu diesem Zwecke
sind sie befugt, mit den Arbeitcrausschüssen im Beisein des Arbeitgebers oder
mit beiden Teilen allein zu verhandeln, und zu dicsem Zwecke die Arbeiter-
ausschüsse einzuberufen.