Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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X 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits wegen Zuwider- 
handlung nach Absatz 1 bestraft, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen 
wurde, Geldstrafe von cinhundert bis dreitausend Mark oder Gefängnis bis zu 
sechs Monaten ein. II 
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen und die auf Grund 
dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bisherigen Umfang soweit Anwendung, 
als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen. 
XII 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
5# — — 
Der Gezus des Neichs--Gesetlatt verstttein nur die Poftunftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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