Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesehblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 165 
Juhalt: Verordnung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden, Schiffen und Wasserfahrzeugen 
zu militärischen Zwecken nach Eintritt des Friedenszustandes. S. 1341. 
  
  
(Nr. 6551) Verordnung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden, Schiffen und 
Wasserfahrzeugen zu militärischen IJwecken nach Eintritt des Friedens- 
zustandes. Vom 28. November 1918. 
1 
Die Reichsregierung und in deren Vertretung die obersten Behörden der 
Militär= und Marineverwaltung können während sechs Monaten nach Eintritt 
des Friedenszustandes 6 32 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873, Reichs-Gesetzbl. S. 129) in Fällen dringenden Bedürfnisses für militä- 
rische Zwecke 
1.. Grundstücke und Gebäude, die auf Grund des & 3 Nr. 4 des Kriegs- 
leistungsgesetzes in Anspruch genommen worden sind, weiter benutzen, 
2. Grundstücke und Gebäude neu in Anspruch nehmen. 
Uber die Frist von sechs Monaten hinaus ist die Weiterbenutzung und die 
neue Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden bis zum Ablauf von 
zwei Jahren nach Eintritt des Friedenszustandes zulässig, wenn die Landeszentral- 
behörde ihre Zustimmung erteilt. 
Die Vergütung für die Benutzung wird in allen Fällen gemäß § 14 Abs. 2 
des Kriegsleistungsgesetzes festgestellt; im übrigen finden die Vorschriften dieses 
Gesetzes über Inanspruchnahme von Gebäuden und Grundstücken entsprechende 
Anwendung. Die Beträge, die gemäß 9 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für Vor- 
Tusehskungen erforderlich werden, hat das Reich den Gemeinden zur Verfügung 
zu stellen. 
Die Bestimmung des & 14 Abs. 3 des Kriegsleistungsgesetzes findet keine 
Anwendung, wenn die oberste Behörde der Militär= oder Marineverwaltung oder 
eine von ihr für den einzeluen Fall beauftragte Behörde biunen einer Frist von 
Reichs.Gesetzbl. 1918 255 
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1918.
	        
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