Reichs-Gesehblatt
Jahrgang 1918
Nr. 165
Juhalt: Verordnung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden, Schiffen und Wasserfahrzeugen
zu militärischen Zwecken nach Eintritt des Friedenszustandes. S. 1341.
(Nr. 6551) Verordnung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden, Schiffen und
Wasserfahrzeugen zu militärischen IJwecken nach Eintritt des Friedens-
zustandes. Vom 28. November 1918.
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Die Reichsregierung und in deren Vertretung die obersten Behörden der
Militär= und Marineverwaltung können während sechs Monaten nach Eintritt
des Friedenszustandes 6 32 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
1873, Reichs-Gesetzbl. S. 129) in Fällen dringenden Bedürfnisses für militä-
rische Zwecke
1.. Grundstücke und Gebäude, die auf Grund des & 3 Nr. 4 des Kriegs-
leistungsgesetzes in Anspruch genommen worden sind, weiter benutzen,
2. Grundstücke und Gebäude neu in Anspruch nehmen.
Uber die Frist von sechs Monaten hinaus ist die Weiterbenutzung und die
neue Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach Eintritt des Friedenszustandes zulässig, wenn die Landeszentral-
behörde ihre Zustimmung erteilt.
Die Vergütung für die Benutzung wird in allen Fällen gemäß § 14 Abs. 2
des Kriegsleistungsgesetzes festgestellt; im übrigen finden die Vorschriften dieses
Gesetzes über Inanspruchnahme von Gebäuden und Grundstücken entsprechende
Anwendung. Die Beträge, die gemäß 9 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für Vor-
Tusehskungen erforderlich werden, hat das Reich den Gemeinden zur Verfügung
zu stellen.
Die Bestimmung des & 14 Abs. 3 des Kriegsleistungsgesetzes findet keine
Anwendung, wenn die oberste Behörde der Militär= oder Marineverwaltung oder
eine von ihr für den einzeluen Fall beauftragte Behörde biunen einer Frist von
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Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1918.