Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
Reichs-Gesetzblatt 2 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verwertung des durch die Demobilisation freiwerdenden Armee- 
materials. S. 1343. 
(Nr. 6552) Bekanntmachung, betreffend die Verwertung des durch die Demobtlisation frei- 
werdenden Armeematerials. Vom 29. November 1918. 
Ere Hauptvoraussetzung für die Wiederaufrichtung der heimischen Volkswirt- 
schaft ist die restlose Erfassung und Verwertung des ganzen durch die Demobili- 
sation freiwerdenden Armecmaterials jeder Art. Wer Heeres= oder Marinegut 
verschleudert, schlecht beaufsichtigt, sich aneignet oder unbefugt veräußert, schädigt 
ebenso wie der Kaufer solcher Güter unseren wirtschaftlichen Wiederaufbau. Er 
entzieht die Güter den Volksgenossen, die ihrer am dringendsten bedürfen, ver- 
hindert die Abbürdung unserer Schulden, zu der die Erlose aus geordnetem Ver- 
kaufe der Güter beitragen sollen, und vermehrt die finanziellen Lasten des gesamten 
Volkes. Es ergeht daher an jedermann der Aufruf, dazu mitzuhelfen, daß von 
diesen Milliardenwerten nichts durch Nachlässigkeit oder Untreue verlorengeht; 
dabei darf nichts als zu geringfügig angesehen werden. Selbst die leichtfertig 
weggegebene Waffe hätte bei richtiger Verwertung in umgearbeiteter Form die 
Hand des Arbeiters oder des Handwerkers mit dem dringend benötigten Arbeits- 
gerät ausrüsten und beschäftigen können. 
Zur Durchführung geregelter Verwertung freiwerdenden Heeresgeräts jeder 
Art ist das im Bereiche des Reichsschatzamts errichtete Verwertungsamt für 
freiwerdende Heercs., Marine= und sonstige reichseigene Güter, Berlin NW 7, 
Unter den Linden 78, ausschließlich bestimmt. Das Verwertungsamt wird Sweig- 
anstalten in allen Bundesstaaten und an den gr ößeren Plätzen des Reiches begründen. 
Alle Stellen werden aufgefordert, das Amt in seinen Arbeiten zu unterstützen. 
Berlin, den 29. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase Scheidemann Dittmann Landsberg Barth 
Der Vollzugsausschuß des Arbeiter= und Soldatenrats 
  
  
  
Molkenbuhr Richard Müller 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzblatt 1918. 256 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1918.
	        
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