Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1345 — 
Reichs-Gesetzblatt 6 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 167 
Inhalt: Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs- 
wahlgesetz). S. 1345. — Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung. S. 1353. 
  
  
  
  
(Nr. 6553) Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalver- 
sammlung (Reichswahlgesetz). Vom 30. November 1918. 
— 
(ür die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird 
folgendes angeordnet: 
81 
Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung 
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählt. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
82 
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag 
das 20. Lebensjahr vollendet haben. 
. 83 - 
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teil— 
zunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist 
ihnen gestattet. 
84 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, 
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte 
ermangelt. 
85 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens 
einem Jahre Deutsche sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 257 
Ausgegeben zu Berlin, den 30. November 1918.
	        
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