— 1345 —
Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
Nr. 167
Inhalt: Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs-
wahlgesetz). S. 1345. — Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung. S. 1353.
(Nr. 6553) Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalver-
sammlung (Reichswahlgesetz). Vom 30. November 1918.
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(ür die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird
folgendes angeordnet:
81
Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
82
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag
das 20. Lebensjahr vollendet haben.
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Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teil—
zunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist
ihnen gestattet.
84
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte
ermangelt.
85
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens
einem Jahre Deutsche sind.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 257
Ausgegeben zu Berlin, den 30. November 1918.