Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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*16 
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder 
vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen. 
17 
Uber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nach- 
prüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. 
Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die 
gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig 
erklärt worden ist. 
18 
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse 13 Abs. 1) 
festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden 
Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich ent- 
fallen sind. 
(19 
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
der ihnen nach & 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird 
in der Wahlordnung (& 22) geregelt. 
*20 
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitz 
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahl- 
vorschlägen maßgebend. 
21 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, tritt an seine Stelle 
ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag 
oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag an- 
gehört und nach dem Grundsatz des & 20 hinter dem Abgeordneten an erster 
Stelle berufen erscheint. 
bes Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz 
unbesetzt. 
*22 
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung 
durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des 
Innern erläßt. · ·
	        
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