Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf= und Familiennamen 
aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben 
werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. 
Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
*& 15 
Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die 
Angabe ihres Berufs oder Standcs und ihrer Wohnung beifügen. 
Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlage sind außer den durch § 11 Abs. 3 des 
Reichswahlgesetzes vorgeschriebenen Instimmungserklärungen der vorgeschlagenen 
Bewerber Bescheinigungen der Gemeindebehörden vorzulegen, daß die Unterzeichner 
in die Wählerliste aufgenommen worden sind. Die Gemeindebehörden haben 
solche Bescheinigungen auf Antrag unverzüglich gebührenfrei auszustellen. 
* 16 
In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der 
für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschusse, zur 
Rücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Rücknahme von Ver- 
bindungserklärungen bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stell- 
vertreter des Vertrauensmanns bezeichnet werden. 
Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gilt der erste Unterzeichner 
als solcher. 
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schrift- 
lich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt 
werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald 
die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht. 
§ 17 
Der Wahlkommissar hat die Vertrauensmänner unverzüglich zur Beseitigung 
von Mängeln der eingereichten Wahlvorschläge aufzufordern. 
Die Mängel der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen können nur bis 
zum 7. Tage vor dem Wahltag beseitigt werden. Innerhalb derselben Frist 
müssen Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt 
sind, dem Wahlkommissar erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. 
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Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlkommissar Bedenken erhebt, 
können innerhalb der Frist des & 17 Abs. 2 durch andere ersetzt werden, wenn mehr 
als die Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlags einen entsprechenden Antrag 
schriftlich stellt.
	        
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