Anlage B
Verzeichnis
der Behörden, die in den einzelnen Bundesstaaten für die Abgrenzung
der Stimmbezirke, die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wähler—
listen, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und
die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind.
1. Preußen
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassan und Rheinprovinz:
auf dem Lande:
der Landrat,
in den Städten:
der Magistrat und, wo kein kollegialischer Gemeindevorstand vorhanden
ist, der Bürgermeister;
2. in der Provinz Hannover:
auf dem Lande und in den Städten, auf die die Hannoversche revidierte
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsamml. S. 141)
nicht Anwendung findet:
der Landrat,
in den übrigen Städten:
der Magistrat;
3. in Berlin:
der Magistrat;
4. in den Hohenzollernschen Landen:
der Oberamtmann.
I1. Bavern
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten:
die Magistrate,
in den übrigen Distriktsverwaltungsbezirken:
die Bezirksämter.
III. Sachsen
Die Gemeindeobrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirke gelegenen exemten Grundstücke.
IV. Württemberg
Für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten:
der Gemeinderat,
im übrigen:
der Oberamtmann, im Stadtbezirke Stuttgart: der Stadtdirektor.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 260