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(Nr. 6556) Bekanntmachung über einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. Vom
29. November 1918.
Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des
§ 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen
fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird
folgendes bestimmt:
Über die im § 2 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs-
bestimmungen über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766) vorgesehene. Menge
fFeinseie hinaus dürfen auf den Januar-Abschnitt der laufenden Seifenkarte einmal
statt 50 g 100 g K. A.-Seife abgegeben werden.
Berlin, den 29. November 1918.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.