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2. Tageszeitungen von einer Seitengröße von mehr als 31 ½ 47 Zenti-
meter, die
a) einmal täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von
32 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe,
b) mehrmals täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von
58 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe.
3. Der Wochenumfang der Zeitungen, die nach § 1 Nr. 2 der Bekannt-
machung über Druckpapier vom 17. September 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1111) einer Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier nicht
unterliegen, darf nicht mehr als 20 Seiten, einschließlich der Sonntags-
ausgabe, betragen.
4. Tageszeitungen, die im Durchschnitt des Monats Oktober 1918 in
geringerem Wochenumfang als nach Ziffer 1 oder 2 zugelassen, er-
schienen sind, dürfen den Umfang der Zeitung gegenüber diesem
Durchschnitt nicht vermehren.
(2
Die Jurücknahme und der Umtausch unverkaufter Exemplare von Tages-
zeitungen (Remittenden) durch Verleger oder Drucker wird verboten.
* 3
Verleger oder Drucker von Tageszeitungen, die den Bestimmungen der
& 1, 2 zuwiderhandeln, werden bei der ersten Zuwiderhandlung für ihre sämt-
lichen Zeitungen auf die Hälfte des nach & 1 Ziffer 1 bis 4 zulässigen Wochen-
umfanges eingeschränkt, im Wiederholungsfalle vom weiteren Bezuge von Druck-
papier ausgeschlossen. 4
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 17. Sep-
tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1111) werden im übrigen durch diese Vor-
schriften nicht berührt. "
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Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 30. November 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller