Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1396 — 
2. Tageszeitungen von einer Seitengröße von mehr als 31 ½ 47 Zenti- 
meter, die 
a) einmal täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von 
32 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe, 
b) mehrmals täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von 
58 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe. 
3. Der Wochenumfang der Zeitungen, die nach § 1 Nr. 2 der Bekannt- 
machung über Druckpapier vom 17. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1111) einer Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier nicht 
unterliegen, darf nicht mehr als 20 Seiten, einschließlich der Sonntags- 
ausgabe, betragen. 
4. Tageszeitungen, die im Durchschnitt des Monats Oktober 1918 in 
geringerem Wochenumfang als nach Ziffer 1 oder 2 zugelassen, er- 
schienen sind, dürfen den Umfang der Zeitung gegenüber diesem 
Durchschnitt nicht vermehren. 
(2 
Die Jurücknahme und der Umtausch unverkaufter Exemplare von Tages- 
zeitungen (Remittenden) durch Verleger oder Drucker wird verboten. 
* 3 
Verleger oder Drucker von Tageszeitungen, die den Bestimmungen der 
& 1, 2 zuwiderhandeln, werden bei der ersten Zuwiderhandlung für ihre sämt- 
lichen Zeitungen auf die Hälfte des nach & 1 Ziffer 1 bis 4 zulässigen Wochen- 
umfanges eingeschränkt, im Wiederholungsfalle vom weiteren Bezuge von Druck- 
papier ausgeschlossen. 4 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 17. Sep- 
tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1111) werden im übrigen durch diese Vor- 
schriften nicht berührt. " 
5 
Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.