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Der Vorsitzende muß die erforderliche Sachkunde besitzen, darf aber weder
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer des Bäckerei= und Konditorrigewerbes sein. Die
Beisitzer sind je zur Hälfte aus den im Bezirke tätigen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern dieses Gewerbes zu entnehmen. Dabei sind Personen, die von den im
Bezirke bestehenden Berufsvereinigungen des Bäckerei- und Konditoreigewerbes vor-
geschlagen werden, nach dem Verhälmis der JSahl der im Bezirke tätigen Mit-
glieder der vorschlagenden Verrinigungen zu berücksichtigen.
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Vertretung des Kommunal-
verbandes unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im Abs. 2 je
einen Stellvertreier zu ernennen.
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Die Fachansschisse sind vor Erlaß wichtiger Anordnungen, die das Bäckerei-
und Konditorcigewerbe ihres Bezirkes, insbesondere die Mehrverteilung, betreffen,
zu hören. Sie haben bei der Regelung des Lehrl ngswesens un Bäckerei= und
Konditoreigewerbe mitzuwirken und die Beseitigung der auf diesem Gebiele
bestehenden Mißstände, nötigenfalls unter Anrufung der Gewerbeaufsichtsbeamten,
herbeizuführen. Auch im übrigen können sie Wünsche und Anträge, die sich auf
die Verhälmisse des Bäckerei= und Konditoreigewerbes beziehen, beraten und zur
Kenminis der zuständigen Behörden bringen.
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Diese Verordnung hat Gesetzkraft. Sie tritt am 15. Dezember 1918
in Wirkung.
Berlin, den 2. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer
(Nr. 6568) Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus
der Unfallversicherung. Vom 2. Dezember 1918.
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Die Bestimmung des & 1 der Bekanntmachung über die Gewährung von
Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung vom 17. Januar 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 31) gilt entsprechend fur das Jahr 1919 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Worte „sofern die Verletzten sich im Inland auf-
halten“ die Worte zu setzen sind „sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im
Ausland aufhalten“.