Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1398 — 
Der Vorsitzende muß die erforderliche Sachkunde besitzen, darf aber weder 
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer des Bäckerei= und Konditorrigewerbes sein. Die 
Beisitzer sind je zur Hälfte aus den im Bezirke tätigen Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern dieses Gewerbes zu entnehmen. Dabei sind Personen, die von den im 
Bezirke bestehenden Berufsvereinigungen des Bäckerei- und Konditoreigewerbes vor- 
geschlagen werden, nach dem Verhälmis der JSahl der im Bezirke tätigen Mit- 
glieder der vorschlagenden Verrinigungen zu berücksichtigen. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Vertretung des Kommunal- 
verbandes unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im Abs. 2 je 
einen Stellvertreier zu ernennen. 
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Die Fachansschisse sind vor Erlaß wichtiger Anordnungen, die das Bäckerei- 
und Konditorcigewerbe ihres Bezirkes, insbesondere die Mehrverteilung, betreffen, 
zu hören. Sie haben bei der Regelung des Lehrl ngswesens un Bäckerei= und 
Konditoreigewerbe mitzuwirken und die Beseitigung der auf diesem Gebiele 
bestehenden Mißstände, nötigenfalls unter Anrufung der Gewerbeaufsichtsbeamten, 
herbeizuführen. Auch im übrigen können sie Wünsche und Anträge, die sich auf 
die Verhälmisse des Bäckerei= und Konditoreigewerbes beziehen, beraten und zur 
Kenminis der zuständigen Behörden bringen. 
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Diese Verordnung hat Gesetzkraft. Sie tritt am 15. Dezember 1918 
in Wirkung. 
Berlin, den 2. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6568) Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus 
der Unfallversicherung. Vom 2. Dezember 1918. 
1 
Die Bestimmung des & 1 der Bekanntmachung über die Gewährung von 
Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung vom 17. Januar 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31) gilt entsprechend fur das Jahr 1919 mit der Maßgabe, 
daß an die Stelle der Worte „sofern die Verletzten sich im Inland auf- 
halten“ die Worte zu setzen sind „sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im 
Ausland aufhalten“.
	        
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