Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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II 
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung mehrere 
Renten von je weniger als zwei Dritteln der Vollrente beziehen, wird für die 
Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1919 auf Antrag eine monatliche, 
im voraus zahlbare Zulage von acht Mark zu dem Gesamtbetrag ihrer Renten 
gewährt, wenn die Vomhundertsätze ihrer Renten zusammen mindestens die Zahl 66 2/3 
ergeben, die Verletzten nicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten, und 
wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird. 
Bezieht der Verletzte die Renten von mehreren Versicherungsträgern, so 
gewährt die Zulage derjenige Versicherungsträger, welcher die nach den Vomhundert- 
sätzen höchste Rente zu zahlen hat; zahlt ein Versicherungsträger mehrere 
Renten, so werden ihre Vomhundertsätze zusammengerechnet. Kommen bei den ver- 
schiedenen Versicherungsträgern gleich hohe Vomhundertsätze in Betracht, so hat 
derjenige Versicherungsträger die Zulage zu gewähren, welcher die Rente für den 
letzten Unfall festgesetzt hat. 
  
III 
Der Antrag ist an den Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt 
zu richten. Ist der Antrag an einen anderen als den zur Entscheidung zu— 
ständigen Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt gerichtet, so ist der 
Antrag unverzüglich an den zuständigen Versicherungsträger abzugeben und der 
Tag des Einganges mitzuteilen. 
IV 
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der unter I bezeichneten Bekannt- 
machung vom 17. Januar 1918 gelten entsprechend. 
Für die Entscheidung über den Einspruch auf Grund dieser Verordnung 
oder der unter 1 bezeichneten Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 gilt 
§ 1693 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Diese Bestimmung tritt mit der Verkündung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung in Kraft. 
V 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 2. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer