Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1401 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
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Nr. 172 
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. S. 1401. 
  
(Nr. 6570) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. 
Vom 3. Dezember 1918. 
Artikel 1 
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 130 5) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Zusätze: 
„Entsprechendes gilt für Kriegsteilnehmer eines während des 
Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates, die bei Aus- 
bruch des Krieges oder bei ihrer Einziehung zum Heere im Deutschen 
Reiche gewohnt haben. Auslandsdeutsche, die einen inländischen Wohn- 
ort nicht haben, sind von der Gemeinde zu unterstützen, in der sie 
sich bei Eintritt der Erwerbslosigkeit aufhalten.“ 
2. Hinter § 9 wird als § 9a folgende Vorschrift eingefügt: 
„Ausländische Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber 
ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen worden ist, wird die Für- 
sorge an diesem Aufenthaltsorte nicht über den Zeilpunkt hinaus 
gewährt, zu dem ihnen durch den Demobilmachungskommissar Gelegen- 
heit zur Heimreise gegeben wird. 
Die Fürsorge kann von dem Demobilmachungskommissar derart 
geregelt werden, daß dem Erwerbslosen Unterkunft und Verpflegung 
von seinem bisherigen Arbeitgeber nach Maßgabe des während des 
Arbeitsverhältnisses Üblichen als Sachleistungen gewährt werden. In 
diesem Falle hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband dem Leistenden 
eine bei der Regelung festzusetzende Vergütung im Rahmen ihrer 
sonstigen Fürsorge Aufwendung zu gewähren. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 266 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1918.