— 1405 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
6 Nr. 174
· Inhalt: Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der Groß-Berliner
Metallindustrie. S. 1405.
(Nr. 6572) Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der
Groß.Berliner Metallindustrie. Vom 7. Dezember 1918.
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Soweit für das Gebiet des Iweckverbandes Groß-Berlin in der Metall-
industric seit dem 2. Dezember 1918 eine Verkürzung der Arbeitszeit von 8 bis
auf 4 Stunden unbedingt geboten ist, soll den Arbeitnehmern die Hälfte des
durch die Verkürzung entstehenden Verdienstausfalls durch eine Sondervergütung
ersetzt werden. Von der Sondervergütung trägt das Reich 60 vom Hundert,
der Arbeitgeber 40 vom Hundert. Der vom Reiche zu tragende Teil wird jedoch
nur insoweit gewährt, als der Verdienst einschließlich des vom Arbeitgeber zu
tragenden Teiles der Sondervergütung den vierfachen Betrag des ortsüblichen
Tagelohns der Betriebsgemeinde nicht erreicht.
*2
Die Bestimmung des 9 1 gilt nur so lange, bis eine Verordnung über
das Verfahren, durch das die Jahl der in einem gewerblichen Betriebe zu be-
schäftigenden Arbeitnehmer geregelt wird, in Kraft tritt; eine solche Verordnung
muß spätestens am 1. Januar 1919 in Kraft treten.
* 3
Andere Abmachungen, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der
Groß--Berliner Metallindustrie über eine Vergütung für die vorgenommene Ver-
kürzung der Arbeitszeit getroffen worden sind, werden durch die Bestimmungen
dieser Verordnung ersetzt.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 268
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1918.