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Der im Abs. 1 vorgesehenen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn sie nach
Lage der Verhältnisse nicht beigebracht werden kann.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Familien der
Mannschaften, die sich über den 30. November 1918 hiraus in Erfüllung ihrer
gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden.
*3
Auf die Hinterbliebenen und die Angehörigen von Rentenempfängern finden
die Vorschriften der && 1, 2 keine Anwendung; für sie bleiben die Vorschriften
des & 10 Abs. 6 des Familienunterstützungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 30. September 1915 Nr. 2 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) und des § 9 der
Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) maßgebend.
4
Den Familien der während des Krieges an der Rückkehr aus dem Aus-
land infolge feindlicher Maßnahmen verhinderten oder vom Feinde verschleppten
Personen wird die Unterstützung bis zum Eintreffen bei der Familie, jedoch nicht
über den Jeitpunkt hinaus weitergewährt, in dem das Eintreffen nach Lage der
Verhältnisse möglich war; außerdem erhalten sie noch zwei Halbmonatsraten als
außerordentliche Unterstützung.
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Den Familien von Mannschaften, die nach einer Bescheinigung der zu-
ständigen Behörden als vermißt gelten, werden Familienunterstützungen bis zu
dem Tage weitergewährt, von dem ab sie die Versorgungsgebührnisse auf Grund
des Militärhinterbliebenengesetzes oder entsprechende Vorschüsse erhalten.
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Die Vorschriften des & 10 Abs. 5 des Familienunterstützungsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) und des
» 21.Januar1916(Neichs-Gesetzbl.S.55)
2 *
& 12 der Bundesratsoerordnung vom 3. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1323)
finden in den durch diese Verordnung geregelten Fällen keine Anwendung.
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Solange Familienunterstützung gewährt wird, ist für die Empfänger dieser
Unterstützung Erwerbslosenfürsorge gemäß der Verordnung vom 13. November
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305) ausgeschlossen.
Berlin, den 9. Dezember 1918.
Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
Den Bezug des NReichs-Gesetblatt## vern##tteln mur die Voskanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Derlin, gebruckt is der Reichsdruckerel.