Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der im Abs. 1 vorgesehenen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn sie nach 
Lage der Verhältnisse nicht beigebracht werden kann. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Familien der 
Mannschaften, die sich über den 30. November 1918 hiraus in Erfüllung ihrer 
gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden. 
*3 
Auf die Hinterbliebenen und die Angehörigen von Rentenempfängern finden 
die Vorschriften der && 1, 2 keine Anwendung; für sie bleiben die Vorschriften 
des & 10 Abs. 6 des Familienunterstützungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 30. September 1915 Nr. 2 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) und des § 9 der 
Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) maßgebend. 
4 
Den Familien der während des Krieges an der Rückkehr aus dem Aus- 
land infolge feindlicher Maßnahmen verhinderten oder vom Feinde verschleppten 
Personen wird die Unterstützung bis zum Eintreffen bei der Familie, jedoch nicht 
über den Jeitpunkt hinaus weitergewährt, in dem das Eintreffen nach Lage der 
Verhältnisse möglich war; außerdem erhalten sie noch zwei Halbmonatsraten als 
außerordentliche Unterstützung. 
85 
Den Familien von Mannschaften, die nach einer Bescheinigung der zu- 
ständigen Behörden als vermißt gelten, werden Familienunterstützungen bis zu 
dem Tage weitergewährt, von dem ab sie die Versorgungsgebührnisse auf Grund 
des Militärhinterbliebenengesetzes oder entsprechende Vorschüsse erhalten. 
6 
Die Vorschriften des & 10 Abs. 5 des Familienunterstützungsgesetzes in der 
Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) und des 
» 21.Januar1916(Neichs-Gesetzbl.S.55) 
2 * 
& 12 der Bundesratsoerordnung vom 3. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1323) 
finden in den durch diese Verordnung geregelten Fällen keine Anwendung. 
87 
Solange Familienunterstützung gewährt wird, ist für die Empfänger dieser 
Unterstützung Erwerbslosenfürsorge gemäß der Verordnung vom 13. November 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305) ausgeschlossen. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
  
Den Bezug des NReichs-Gesetblatt## vern##tteln mur die Voskanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Derlin, gebruckt is der Reichsdruckerel.
	        
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