— 1416 —
82
Erlassen werden zugunsten der im & 1 bezeichneten Personen alle vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinar-
strafen und von Militärgcrichten rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch
nicht vollstreckt sind und sofern die einzelne Strafe in Gefängnis von nicht mehr
als drei Jahren oder Festungshaft von nicht mehr als drei Jahren oder in Arrest,
Huft, Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder mit
Nebenstrafen besteht. Der Straferlaß erstreckt sich auch auf die Nebenstrafen
einschließlich des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, jedoch nicht auf die
militärischen Ehrenstrafen und den Amtsverlust. Ist auf Einziehung erkannt, so
behält es dabei sein Bewenden.
Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf Strafe erkannt, so tritt
der Straferlaß nur ein, wenn die erkannte Gesamtstrafe oder, sofern eine Gesamt.-
strafe nicht zu bilden ist, die noch nicht verbüßten Einzelstrafen zusammen die
obigen Grenzen nicht überschreiten. Ist auf Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe
erkannt, so ist die erstere nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe erlassen ist.
Bei bereits erfolgter Milderung einer Strafe ist die gemilderte Strafe für die
Frage des Straferlasses entscheidend.
Bei Fahnenflucht, Feigheit sowie bei strafbaren Handlungen gegen die
Pflichten der militärischen Unterordnung ist die Strafe ohne Rücksicht auf ihre
Art und Höhe einschließlich aller Nebenstrafen erlassen, sofern nicht durch eine
Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperverletzung
desselben verursacht worden ist. Ist in einem Urteil auch wegen einer anderen Straftat
auf Strafe erkannt, so ist die Strafe wegen der Fahnenflucht oder der Feigheit
oder der Handlung gegen die militärische Unterordnung in ihrer vollen Höhe von
der Gesamtstrafe abzuziehen. Auf den dann verbleibenden Strafrest findet Absatz 1
Anwendung. Ist wegen einer und derselben Tat zugleich auf Grund eines anderen
Strafgesetzes auf Strafe erkannt, so ist die Strafe erlassen, wenn sie aus dem
die Fahnenflucht oder die Feigheit oder die Zuwiderhandlung gegen die militärtsche
Unterordnung bedrohenden Strafgesetze festgesetzt ist; andernfalls findet Absatz 1
Anwendung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Strafen der dort be-
zeichneten Art, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erkannt find und
binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten rechtskräftig werden.
*3
Die Amncstierung hinsichtlich einer Untersuchung oder einer Strafe wegen
Fahnenflucht erfolgt nur unter folgenden Bedingungen:
a) Der Fahnenflüchtige muß sich, sofern er nicht in der Gewalt der
Militärbehörde ist, innerhalb eines Monats seit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bei einem Bezirkskommando oder einem Truppen-
teile des Inlandes melden. Bei derzeitigem Aufenthalte des Fahnen-