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den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits
verwirkten Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis
bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
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Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den ab-
gelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei.
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden.
Berlin, den 14. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Deezus des Neichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanfstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.