Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1427 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 182 
Inhalt: Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen. S. 1427. 
  
  
(Nr. 6585) Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen. 
Vom 14. Dezember 1918. 
D. Rat der Volksbeauftragten verordnet mit Gesetzeskraft für das Reich 
was folgt: 
* 1 
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der Kriegsteilnehmer ist 
oder war, ist bis zum 1. Juli 1919 nur mit Bewilligung des Vollstreckungs- 
gerichts zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihre Ver- 
sagung nach den Umständen des Falles offenbar unbillig wäre. Vor der Be- 
willigung ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung findet die sofortige 
Beschwerde statt. 
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Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind außer den im §& 2 Abs. 1 
des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung 
ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) 
bezeichneten Personen auch die Personen, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, 
Amtes oder Berufs zu den immobilen Teilen der Land= oder Seemacht gehören, 
sowie diejenigen Personen, die sich in Ausübung des vaterländischen Hilfsdienstes 
im Ausland aufhalten. 
* 3 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Anwaltsgebühren betragen 
zwei Zehnteile des Satzes des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, 
höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil des Wertes des zur Vollstreckung 
stehenden Anspruchs festzusetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 276 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1918.
	        
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