Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1431 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 184 
Inhalt: Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. S. 1431. — Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebs- 
Sesellschaften in der Schuhindustrie, vom 17. März 1917. S. 1432. 
  
  
(Nr. 6587) Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtökrankheiten. Vom 11. Dezember 1918. 
In Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wird verordnet, was folgt: 
* 
Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser Verordnung sind Syphilis, Tripper 
und Schanker, ohne Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die Krankheits- 
erscheinungen auftreten. 
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Personen, die geschlechtskrank sind und bei denen die Gefahr besteht, daß 
sie ihre Krankheit weiter verbreiten, können zwangsweise einem Heilverfahren 
unterworfen, insbesondere in ein Krankenhaus überführt werden, wenn dies zur 
wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint. Arzt- 
liche Eingriffe, die mit einer ernsteren Gefahr für Leben oder Gesundheit ver- 
bunden sind, dürfen nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden. 
Die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecht. 
(3 
Wer den Beischlaf ausübt, obwohl er weiß oder den Umständen nach an- 
nehmen muß, daß er an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechts- 
krankheit leidet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, sofern nicht 
nach dem allgemeinen Strafgesetz eim härtere Strafe eintritt. 
Die Verfolgung tritt, soweit es sich um Chegatten und Verlobte handelt, 
nur auf Antrag ein. 
Die St#fverfolgung verjährt in sechs Monaten. 
Neichs-Gesetbl. 1914. 278 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1918. 
 
	        
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