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Wer eine Person, die an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechts-
krankheit leidet, ärztlich untersucht oder behandelt, soll sie über Art und An-
steckungsfähigkeit der Krankheit sowie über die Strafbarkeit der im §& 3 bezeichneten
Handlung belehren.
Berlin, den 11. Dezember 1918.
Die Reichsregierung
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
r. 6588) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Errichtung
von Herstellungs. und Vertriebs-Gesellschaften in der Schuhindustrie, vom
17. Närz 1917 (Reichs-Gesetbl. S. 236). Vom 16. Dezember 2#
Artikel I
Die Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebs-
Gesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236)
erfährt folgende Abänderung:
1. Artikel I. Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung öber die Errichtung
von Herstellungs- und Vertriebs-Gesellschaften in der Schuhindustec
vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) wird gestrichen und
durch nachstehenden Satz ersetzt: „Der Uberwachungsausschuß der Schuh-
industrie (Artikel II §& 4) ist ermächtigt, Betriebe, die erst nach dem
1. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwaren begonnen haben,
auf ihren Antrag in eine Gesellschaft aufzunehmen.“
2. Im Artikel II §& 3 Zeile 1 werden nach dem Worte „zuläßt“ die Worte
„oder der Uberwachungsausschuß der Schuhindustrie Ausnahmen ge-
stattet“ eingefügt.
3. Im Artikel II & 4 Abs. 2 werden die Worte „seinem Stellvertreter“
ersetzt durch die Worte einem oder mehreren Stellvertretern“.
Artikel U
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.