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Hat ein Versicherter als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befrcundeten Staates an dem gegen-
wärtigen Kriege teilgenommen ( 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während
dieser Teilnahme die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, so gilt
er als im Sinne des & 1253 der Reichsversicherungsordnung verhindert, den
Antrag rechtzeitig zu stellen.
Das Hindernis gilt als weggefallen mit dem Schlusse des Kalenderjahrs,
das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist. -
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind
oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.
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Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinterbliebenenrente
oder eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch erhoben zu haben,
und ist er an der Erhebung durch Kriegsverhältnisse verhindert gewesen, so sind
zur Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezuge der auf die Jeit bis zum
Todestag entfallenden Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Verhinderung der Hinterbliebenen durch Kriegsverhältnisse ist auch anzu-
nehmen, wenn ein Versicherter als Angchöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen-
wärtigen Kriege teilgenommen hat G 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während
dieser Teilnahme verstorben, oder wenn er während dieser Teilnahme vermißt
gewesen und sein Tod nachträglich festgestellt worden ist. Das Hindernis gilt
als weggefallen mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in
dem der Krieg beendet ist, oder mit dem Tage einer früheren Eintragung des
Todesfalls in das Sterberegister oder einer früheren gerichtlichen Todeserklärung.
Der 9 3 Abs. 3 dieser Verordnung findet Anwendung.
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Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung
dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Vorschriften der # 2 bis 4. Die
Nichtanwendung dieser Vorschriften bildet auch dann einen Revisionsgrund, wenn
das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.
Im übrigen treten der & 4 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. August
1914, die §9 2 und 3 für alle nach dem 31. Dezember 1917 angemeldeten
Ansprüche in Kraft.
Sind Ansprüche, bei denen die && 2 bis 4 dieser Verordnung hiernach
Anwendung finden sollen, ganz oder teilweise rechtskräftig abgelehnt worden, so