— 1443 —
Reichs-Gesetzblatt
Nr. 188
Inhalt: Verordnung über die Festsetzung der Entschädigung für die von den militärischen überwechuygs
stellen zur Verbinderung des unerlaubten Handels angehaltenen Gegenstände vom. 12. Dezember 1918.
S. 1442. — Bekanntmachung über die Aufhebung der Beschlagnatzme eiserner Fässer S. 1444.
(Nr. 6597) Verordnung über die Festsetzung der Entschädigung für die von den militärischen
Uberwachungsstellen zur Verhinderung des unerlaubten Handels angehaltenen
Gegenstände vom 12. Dezember 1918. Vom 17. Dezember 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt)
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folgt:
Auf die Festsetzung der Entschädigung für die von den militärischen Uber-
wachungsstellen zur Verhinderung des unerlaubten Handels angehaltenen Gegen-
stände findet die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 376) unter Berücksichtigung
der Nachtragsbekanntmachung vom 17. Januar 1918 (Reichs.Gesetzbl S. 37)
entsprechende Anwendung.
Berlin, den 17. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
Nelchs-Gesezbl. 1918. 282
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1918.