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(Nr. 6262) Verordnung gegen den Schleichhandel. Vom 7. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer gewerbsmäßig Lebens- oder Futtermittel, für die Höchstpreise fest-
gesetzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterliegen, unter vorsätzlicher
Verletzung der zur Regelung ergangenen Vorschriften oder. unter Verleitung eines
andern zur Verletzung dieser Vorschriften oder unter Ausnutzung der von einem
andern begangenen Verletzung dieser Vorschriften zur Weiterveräußerung erwirbt
oder wer sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Ge-
fängnis bestraft; daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark
zu erkennen.
Ebenso wird bestraft, wer gewerbsmäßig solche Gesehäfte vermittelt oder
wer sich zu einer solchen Vermittlung erbietet.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden; ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des
Täters öffentlich bekanntzumachen ist.
§ 2
Wer wegen Vergehens gegen § 1 bestraft worden ist, darauf wiederum eine
solche Handlung begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird,
wenn er sich abermals einer solchen Handlung schuldig macht, mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark
zu erkennen; ferner ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters
öffentlich bekanntzumachen ist.
Neben Zuchthaus ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden auch Anwendung, wenn die früheren
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.
§ 3
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.