Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1446 — 
3. Hinter & 12 werden als & 12a und 12b folgende Vorschriften eingefügt: 
#12 
Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Reichsversicherung zur Fortsetzung 
oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krankheit bei einer Krankenkasse, 
knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse berechtigt, so hat die Gemeinde die 
weitere Versicherung in der bisherigen Mitgliederklasse oder Lohnstufe herbei- 
zuführen. Sie hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Meldungen zu bewirken 
und die vollen Beiträge für den Erwerbslosen zu zahlen. 
Versäumt es die Gemeinde und verliert dadurch der Erwerbslose den An- 
spruch auf Krankenhilfe, so hat die Gemeinde ihrerseits dem Erwerbslosen die 
gleiche oder eine gleichwertige Krankenhilfe zu gewähren. 
Kann die Gemeinde die ärztliche Behandlung selbst nicht beschaffen, so hat 
sie dem Erwerbslosen dafür sechs Achtel des gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren. 
Von diesen Leistungen können nur die Beiträge als Kosten der Erwerbs- 
losenfürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet werden. 
Neben Krankengeld oder Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbs- 
losen gewährt wird, erhält er nur die Juschläge für Familienmitglieder nach 
89 Abs. J. 
812b 
Erwerbslosen, die Erwerbslosenunterstützung beziehen und nicht unter & 12 a 
fallen, wird im Falle der Erkrankung die Unterstützung in vollem Umfang 
weitergewährt. 
4. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: 
16 
Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, für die Nichtbefolgung der Vor- 
schriften dieser Verordnung oder der auf Grund der Verordnung erlassenen Be- 
schlüsse der Gemeinde Ordnungsstrafen zugunsten der Gemeindekasse bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark festzusetzen. Dies gilt entsprechend für den Gemeindeverband, 
soweit er Träger der Erwerbslosenfürsorge ist. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mite dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Berichtigung 
Im Abs. 2 der Bekanntmachung über einmalige Sonderzuteilung von 
K.-A.-Seife vom 29. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1386) ist in Zeile 1 
statt „& 27“ zu setzen „§ 1% in Zeile 3 statt „21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 766)“ zu setzen „21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 540)7. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelu nur die Postanfstalken. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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