Reichs-Gesehblatt
Jahrgang 1918
Nr. 192
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Inh#lt: VBerordnung jur Ergänzung des §5 592 der Reichsversichrungsordnung. S. 1464. — Vor-
#rrdnung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bel den Krankenkassen. S. 14“64. — Der-
ordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeité-
streitigkeiten. S. 1468. — Verordnung über die Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs. S. 1467.
— Verordnung öber die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 109 des Reichsstempelgssetes.
G. 1468.
Nr. 6603) Verordnung zur Ergänzung bes § 592 der Reichsversicherungsordnung. Bow
23. Dezember 1918.
* 1
Militärdienst des Ehemanns steht seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne bes
(592 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für den Anspruch der Kinder
leich) als Militärdienst gilt auch der Dienst des Unterpersonals der freiwilligen
ankenpflege.
(2
Bei Prüfung der Bedürftigkeit auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unter-
ilien ; ; 28. Feb 1888
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom Hebruar 1982
-#reics (wefezäl. S. 80 4. August 1914
eichs-Gesetzbl. S. .. . . .
—— S. 332 (Familienunterstützungsgesetz), sind die den Kindern nach
ieser Verordnung zustehenden Renten nicht zu berücksichtigen; in gleicher Weise
bleibt die Familienunterstützung bei Prüfung der Bedürftigkeit auf Grund dieser
Verordnung außer Betracht.
(3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen aus zurückliegenden Todesfällen läuft
frühestens mit dem 1. April 1919 ab.
Ansprüche, die vor der Verkündung bieser Verordnung rechtskräftig ab.-
gewiesen sind, hat der Versicherungsträger nach den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nochmals zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten
günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm
ein neuer Bescheid zu erteilen.
Reichs--Gesetzbl. 1918. 286
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1918.