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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Die Reichsregierung bestimmt den
Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. Dezember 1918.
Der Nat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer
(Nr. 6#04) Verordnung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen.
Vom 23. Dezember 1918.
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Wo mit dem 31. Dezember 1918 oder im Laufe des Jahres 1919 die
zwischen Krankenkassen und Arzten über die Behandlung der Kassenmitglieder
geschlossenen Verträge ablaufen und keine Vereinbarung über ihre Verlängerung
oder den Abschluß neuer Verträge zustande kommt, gilt & 370 der Reichs-
versicherungsordnung nach Maßgabe der §/# 2 bis 5.
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Als Angebot „angemessener Bedingungen“ im Sinne des &370 der Reichs-
versicherungsordnung ist es anzusehen, wenn eine Kasse ihren Arzten vorgeschlagen
hat, die Tätigkeit für die Kasse ohne Unterbrechung vorläufig bis zum 31. Dezember
1919 unter den Bedingungen des alten Vertrags fortzusetzen, vorbehaltlich
jedoch eines Schiedsspruchs über eine Erhöhung der ärztlichen Bezüge für die
Zeit vom Ablauf des alten Vertrags ab. Der Vorschlag muß ferner dahin
gerichtet gewesen sein, daß die Erhöhung im allgemeinen 20 vom Hundert, beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse aber nicht weniger als 10 vom Hundert und
nicht mehr als 33½ vom Hundert der alten Sätze betragen darf, während bei
Fuhrkosten obne Rücksicht auf diese Grenzen die gegenwärtigen ortsüblichen Preise
berücksichtigt werden sollen. Ferner soll danach bei Bezahlung nach den Mindest-
sätzen der ärztlichen Gebübrenordnung eine Heraufsetzung dieser Sätze, die seit
dem Jahre 1918 stattgefunden hat, auf die zu bewilligende Erhohung ange-
rechnet werden.
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Für den Schiedsspruch (& 2) sollen die Schiedsämter zuständig sein, die
auf Grund des Cinigungsablommens zwischen Krankenkassen und Arzten vom
23. Dezember 1913 (des sogenaunten Berliner Abtommeng) errichtet worden sind.