Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1458 — 
bestehen, sind, vorbehaltlich des & 12, die Mitglieder dieser Ausschuͤsse und deren 
Ersatzmänner neu zu wählen. Bis zur Durchführung dieser Wahlen bleiben die 
jetzigen Mitglieder und deren Ersatzmänner in ihren Amtern. 
8 
In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel 
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden und nicht schon nach § 7 dieser 
Verordnung oder auf Grund der Berggesetze ständige Arbeiterausschüsse bestehen, 
sind, vorbehaltlich des § 12, solche Ausschüsse zu errichten. Dies gilt auch für 
Betriebe, in denen bisher ständige Arbeitcrausschüsse oder Arbeitervertretungen 
gemäß § 134h der Gewerbeordnung bestanden und deshalb Arbeiterausschüsse 
auf Grund des & 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst nicht er- 
richtet worden sind. 
In Betrieben, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein ver- 
mehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, sind Arbeiterausschüsse schon dann zu errichten, 
wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. 
X 
In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel 
mindestens zwanzig Angestellte beschäftigt werden und nicht schon nach 7 dieser 
Verordnung ständige Angestelltenausschüsse bestehen, sind, vorbehaltlich des § 12, 
solche Ausschüsse zu errichten. 
Angestellte im Sinne dieser Verordnung sind die nach dem Versicherungs- 
gesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Personen mit Einschluß der auf 
Grund des §9 11 oder des & 14 Nr. 2, 3 desselben Gesetzes von der Versicherungs- 
pflicht Befreiten sowie diejenigen, die versicherungspflichtig sein würden, wenn 
nicht ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark oder ihr Alter das sechzigste 
Lebensjahr überstiege. Nicht als Angestellte gelten die Generalbevollmächtigten 
sowie die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragenen Ver- 
treter der Unternehmung, für die der Ausschuß errichtet wird oder besteht. 
& n Abs. 2 dieser Verordnung gilt entsprechend. 
* 10 
Die Vorschriften der &&¾ 7 bis 9 dieser Verordnung gelten, vorbehaltlich 
der Bestimmungen in Abs. 2, 3 dieses Paragraphen, auch für die Betriebe, Ver- 
waltungen und Büros des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeinden und der 
weiteren Kommunalverbände sowie für die Verwaltungen der Träger der reichs- 
gesetzlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung. 
Bei den Verkehrsonstalten des Reichs und der Bundesstaaten erfolgt die 
Errichtung der Arbeitcrausschüsse und der Angestelltenausschüsse, der Verwaltungs- 
organisation entsprechend, auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.