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ständigen Verwaltung und den beteiligten Arbeitnehmervereinigungen. Dabei muß
eder Arbeiter und Angestellte in einem Ausschuß vertreten sein und die Wahl
Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfinden.
Bei Eisenbahnverwaltungen, die Privatunternehmungen sind, ist zu einer
solchen Regelung die Justimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
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Die Mitglieder der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse nach
& 7 bis 9, & 10 Abs. 1 dieser Verordnung werden von den Arbeitern oder An-
gestellten des Betriebs, der Verwaltung oder des Büros oder der Betriebs-,
Verwaltungs- oder Büroabteilung, für die der Ausschuß errichtet wird, aus ihrer
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsägen der Verhältnis-
wahl gewählt. Im übrigen gelten für die Errichtung und Ousammensetzung der
Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse sowie für die Wahlen zu diesen
Ausschüssen die auf Grund des 9 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst erlassenen Ausführungsbestimmungen entsprechend mit folgen-
den Maßgaben:
1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle mindestens zwanzig Jahre alten
männlichen und weiblichen Arbeiter und Angestellten, die sich im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
2. Der Arbeitgeber hat für die Leitung der Wahlen zu den Arbeiteraus-
schüssen und den Angestelltenausschüssen je einen aus drei Mitgliedern
bestehenden Wahlvorstand zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlver-
standes sind aus den ältesten Wahlberechtigten in entnehmen; sie wählen
mit Stimmenmehrheit einen von ihnen zum Vorsitzenden, ist die Wahl
ergebnislos, so führt der an Lebensalter Alteste den Vorsitz.
8. In Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel weniger
als 50 Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden, bestehr der Arbeiter-
oder Angestelltenausschuß aus je drei Mitglicdern und ebensoviel Ersatz-
männern.
4. Die Landeszentralbehörde bestimmt, welche Stellen bei Streitigkeiten
über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung eines Arbeiter- oder
Angestelltenausschusses, über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit
eines Arbeiters oder Angestellten, über die Einrichtung, Zuständigkeit
und Geschäftsführung eines Arbeiter- oder Angestelltenausschusses und
über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Arbeiter= oder
Angeslelltenausschüssen ergeben, vorbehaltlich der Vorschriften im III. Ab-
schnitt dieser Verordnung, zu entscheiden haben, und regelt das Ver-
fahren hierbei. An die Stelle der Landeszentralbehörde tritt bei Be-
trieben, Verwaltungen und Büros des Reichs und bei den Verwaltungen
der Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung,