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#18
Die Landeszentralbehörde (& 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung) bestimmt
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung die den Vorsitzenden und ihren
Stellvertretern zu gewährende Vergütung sowie die Höhe der Tagegelder- und
des Ersatzes der notwendigen Fahrkosten bei Reisen, die sie in Ausübung ihrer
Tätigkeit als Vorsitzende auszuführen haben.
Die Annahme von Bürokräften und die Regelung ihrer Bezüge durch
den Vorsitzenden bedarf der Genehmigung der Landeszentralbehörde.
Diese hat ferner für Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen
Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse der Schlichtungsausschüsse Sorge
zu tragen.
Die hierdurch und durch die in Abs. 1, 2 bezeichneten und sonstigen
persönlichen Ausgaben sowie die anderweit durch den Geschäftsbetrieb der
Schlichtungsausschüsse entstehenden Kosten trägt das Reich. Sie werden von
der Landeszentralbehörde verauslagt und nach Bestimmung der Reichsfinanzver-
waltung angefordert.
Das Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen ist gebühren= und stempelfrei.
#19
Für die Verkehrsanstalten des Reichs und der Bundesstaaten, in deren
Bereich außer mehreren örtlichen Arbeiter- oder Angestelltenausschüssen ein für
den ganzen Betrieb zuständiger Zentralausschuß besteht, wird ein besonderer
Schlichtungsausschuß mit ausschließlicher Zuständigkeit für den ganzen Bereich
jeder Verkehrsanstalt errichtet. Die Anrufung dieses Schlichtungsausschusses ist
erst zulässig, nachdem der Zentralausschuß mit der Streitigkeit befaßt gewesen ist.
Die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Verfahren vor ihm kann
durch Vereinbarung zwischen der zuständigen Verwaltung und Vereinigungen der
von ihr beschäftigten Arbeitnehmer geregelt werden. Soweit dies nicht geschehen
ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
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Die Schlichtungsausschüsse können von dem Arbeitgeber, den Arbeiteraus-
schüssen und den Angestelltenausschüssen, den Vertretungen nach & 12 dieser Ver-
ordnung oder, wo ein Ausschuß oder eine Vertretung nicht bestecht, von der
Arbeiterschaft oder der Angestelltenschaft angerufen werden, wenn zwischen beiden
Teilen bei Streitigkeiten über die Löhne oder sonstigen Arbeitsverhältnisse eine
Einigung nicht zustande gekommen ist und nicht beide Teile ein Gewerbegericht,
ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmanns-
gericht als Einigungsamt anrufen. Mit Zustimmung der auf Arbeitgeber= oder
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