Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1468 — 
#18 
Die Landeszentralbehörde (& 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung) bestimmt 
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung die den Vorsitzenden und ihren 
Stellvertretern zu gewährende Vergütung sowie die Höhe der Tagegelder- und 
des Ersatzes der notwendigen Fahrkosten bei Reisen, die sie in Ausübung ihrer 
Tätigkeit als Vorsitzende auszuführen haben. 
Die Annahme von Bürokräften und die Regelung ihrer Bezüge durch 
den Vorsitzenden bedarf der Genehmigung der Landeszentralbehörde. 
Diese hat ferner für Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen 
Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse der Schlichtungsausschüsse Sorge 
zu tragen. 
Die hierdurch und durch die in Abs. 1, 2 bezeichneten und sonstigen 
persönlichen Ausgaben sowie die anderweit durch den Geschäftsbetrieb der 
Schlichtungsausschüsse entstehenden Kosten trägt das Reich. Sie werden von 
der Landeszentralbehörde verauslagt und nach Bestimmung der Reichsfinanzver- 
waltung angefordert. 
Das Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen ist gebühren= und stempelfrei. 
#19 
Für die Verkehrsanstalten des Reichs und der Bundesstaaten, in deren 
Bereich außer mehreren örtlichen Arbeiter- oder Angestelltenausschüssen ein für 
den ganzen Betrieb zuständiger Zentralausschuß besteht, wird ein besonderer 
Schlichtungsausschuß mit ausschließlicher Zuständigkeit für den ganzen Bereich 
jeder Verkehrsanstalt errichtet. Die Anrufung dieses Schlichtungsausschusses ist 
erst zulässig, nachdem der Zentralausschuß mit der Streitigkeit befaßt gewesen ist. 
Die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Verfahren vor ihm kann 
durch Vereinbarung zwischen der zuständigen Verwaltung und Vereinigungen der 
von ihr beschäftigten Arbeitnehmer geregelt werden. Soweit dies nicht geschehen 
ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 
20 
Die Schlichtungsausschüsse können von dem Arbeitgeber, den Arbeiteraus- 
schüssen und den Angestelltenausschüssen, den Vertretungen nach & 12 dieser Ver- 
ordnung oder, wo ein Ausschuß oder eine Vertretung nicht bestecht, von der 
Arbeiterschaft oder der Angestelltenschaft angerufen werden, wenn zwischen beiden 
Teilen bei Streitigkeiten über die Löhne oder sonstigen Arbeitsverhältnisse eine 
Einigung nicht zustande gekommen ist und nicht beide Teile ein Gewerbegericht, 
ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmanns- 
gericht als Einigungsamt anrufen. Mit Zustimmung der auf Arbeitgeber= oder 
287“
	        
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