Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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nung)., Fuͤr die Beitreibung bder Strafe gilt 5 12 der Bekanntmachnng vom 
21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) in Verbindung mit & 16 Satz 2 
dieser Verordnung entsprechend. » 
Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stellvertreter, 
Prokuristen oder Betriebsleiter sowie durch Vertreter wirtschaftlicher Vereini- 
gungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ist zulässig. 
24 
Der Schlichtungsausschuß hat durch Vernehmung beider Teile die Streit. 
punkte und die für ihre Beurteilung in Betracht kommenden Verhältnisse fest- 
ustellen. 
iust Er ist befugt, selbst oder durch seinen Vorsitzenden zur Aufklärung der in 
Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Mitglied des Schlichtungsausschusses steht das Recht zu, Fragen 
an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. 
(25 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist jebem Teile Gelegenheit zu 
eben, sich in gemeinsamer Verhandlung über das Vorbringen des anderen Teiles 
F über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst 
zu versuchen, eine Einigung zwischen den streitenden Teilen herbeizuführen. 
/26 
Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist ihr Inhalt durch eine tunlichst 
don sämtlichen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und von den Vertretern 
beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen, sofern nicht 
beide Teile darüber einig sind, daß die Veröffentlichung unterbleiben soll. Hat 
eine wirtschaftliche Vereinigung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gemäß & 20 
Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung den Schlichtungsausschuß angerufen, so sind 
ihre bevollmächtigten Vertreter zur Unterzeichnung der Bekanntmachung befugt. 
Das gleiche gilt, wenn eine solche Vereinigung im Einverständnisse mit einem 
Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen Beauftragte bei der gemein- 
samen Verhandlung und dem Einigungsversuch aufgetreten ist. 
27 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Schlichtungsausschuß 
einen Schiedsspruch abzugeben, der sich auf alle zwischen den Parteien streitige 
Fragen zu erstrecken hat. 
Bei dem Schiedsspruch dürfen Personen, die an der einzelnen Streitsache 
als Arbeitgeber oder als Mitglieder des Arbeiterausschusses, des Angestelltenaus-
	        
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