Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1473 — 
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Die Herstellerpreise gelten ab Station (Bahn, Post oder Schiff) der Fabrik, 
die Großhandelspreise schließen die Versendrng bis zur Station (Bahn, Post oder 
Schiff) des Empfängers ein. 
Befindet sich die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers und die Ver- 
kaufsstelle des Kleinhändlers an demselben Orte, so hat die Lieferung durch den 
Verkäufer frei Verkaufsstelle oder Lager des Kleinhändlers zu erfolgen. 
Sämtliche Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 
Neben dem Hersteller= und Großhandelspreise kann bei der Verpackung von 
Karamelbonbons in Blechdosen und Gläsern mit einem Fassungsvermögen von 
nicht weniger als zwei Kilogramm der Selbsikostenpreis dieser Verpackungen und 
allgemein der Selbstkostenpreis von Umkisten (Versandkisten) in Rechnung gestellt 
werden. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diese Ver- 
packungsmittel, wenn sie in gebrauecbsfähigem Justand sind, gegen Erstattung 
von zwei Dritteln des berechneren Betrags zurückzunehmen. 
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Die Kommunalverbände haben für Süßigkeiten, die aus dem von ihnen 
zugeteilten Zucker hergestellt werden (9 1 Abs. 1), eine Verbrauchsregelung ein- 
zuführen; sie haben für diese Sußigkciten niedrigere als die im § 2 genannten 
Preise festzusetzen. i 
Die Reichszuckerstelle kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit 
Süßigkeiten erlassen, insbesondere Höchstpreise für andere als die im 9 2 be- 
zeichucten Arten von Süßigkeiten festsetzen und Ausnahmen von den Vorschriften 
dicser Verordnung zulassen. ge 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Hochsipreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoöchstpreise. 
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Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der 
von ihr bestimmten Stellen sowie die Beamten der Polizei sind befugt, in die 
Räume, in denen Süßigkeiten hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden oder 
in denen Süßigkeiten zu vermuten sind, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen 
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben 
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts- 
personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen Auskunft, ins- 
besondere über das Verfahren bei der Herstellung, über die zur Verarbeitung 
gelangten Stoffe und über die Vorräte zu erteilen. 
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Die im 7 genannten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- 
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Ein-
	        
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