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richtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
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In den Räumen, in denen Süßigkeiten hergestellt oder feilgehalten werden,
ist ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
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Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub. «
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und
als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im S 1 oder den auf Grund der 684, 5 er—
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
2. wer der Vorschrift im 97 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die
Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 7 Abs. 2 von ihm
erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht,
3. wer der Vorschrift à 8 § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Eeschäfts= oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält,
4. wer den im 9 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
Neben der Strafe kann auf Cinziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater
gehören oder nicht.
(12
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1919 in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts
Wurm
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin) gedruckt in der Reichsbruckerel.