Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1919 
bis zum 31. März 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und ver- 
brauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungs- 
gewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung 
bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschicht nach 
folgenden Grundsätzen: . 
Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 
1. bis 200 qm eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 v. H. 
2. von 201— 250 qm2 1 r r r1 » 13,6 2 der von ihnen 
3. » 251 — 300 2 2 " r r 2 »18 - für den Druck 
4. 301— 350 „ r„ : » » »22,6 2 der Zeitung im 
5. » 351 — a4a00 2 2 » » » · s27 ·p Jahre 1915 
6. " 401— 5°t10 1 „„ " r " " ? 30 r verbrauchten 
7. " 511— 600 2 „ „ v » 31 - Menne von ma- 
8. u01— 700 " „ r r r r ? 32 r schinenglattem, 
9. " 701— 800 „ 6 » - v »33 s holxbaltigm 
10·v8«I-—9;·10-I v v s · ? 36 r Druckpapier, 
11.,. 951—1100 2 » * - - ?: 37 r errechmt für 
12. 1101— 1250 „ „ „ - » - »38 » einen Zeitraum 
13 21251 - 1400 - 2 » » » - »39 » von drei Mo- 
14. »1401 — 1600 M 2 l r - » »42 naten. 
15 über 1600 - - »44,6 2 
  
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseiten- 
größe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 
gehabt hat. 
Zeitungen, deren QOuadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
1. bis zu 300 qm beträgt 4 v. H. 
2. von 301—450 „ » . 
3. 451—500 „ y 6 » 
4. über 500 » 2 7 2 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
über diejenige Menge hinaus, zu deren 
9Bezug sie gemäß Liffer 1 berechtigt sind. 
1. bis zu 50 #m beträgt 4 v. H. 
2. von 51—75 „ „ 6 „ gnnter derjenigen Menge, zu deren 
r—-ie 76—100 = " 8 „„ Bezug sie gemäß Siffer 1 be. 
4. 2 101—125 10 „ rechtigt sind. 
5. Über 125 » : 125 „ 
  
Die sich hiernach ergebenden Mengan werden außerdem bei allen Klassen 
gleichmäßig um weitere 15 v. H. gekürzt. 
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Jeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919
	        
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