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periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1919
bis zum 31. März 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und ver-
brauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungs-
gewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung
bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschicht nach
folgenden Grundsätzen: .
Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche
1. bis 200 qm eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 v. H.
2. von 201— 250 qm2 1 r r r1 » 13,6 2 der von ihnen
3. » 251 — 300 2 2 " r r 2 »18 - für den Druck
4. 301— 350 „ r„ : » » »22,6 2 der Zeitung im
5. » 351 — a4a00 2 2 » » » · s27 ·p Jahre 1915
6. " 401— 5°t10 1 „„ " r " " ? 30 r verbrauchten
7. " 511— 600 2 „ „ v » 31 - Menne von ma-
8. u01— 700 " „ r r r r ? 32 r schinenglattem,
9. " 701— 800 „ 6 » - v »33 s holxbaltigm
10·v8«I-—9;·10-I v v s · ? 36 r Druckpapier,
11.,. 951—1100 2 » * - - ?: 37 r errechmt für
12. 1101— 1250 „ „ „ - » - »38 » einen Zeitraum
13 21251 - 1400 - 2 » » » - »39 » von drei Mo-
14. »1401 — 1600 M 2 l r - » »42 naten.
15 über 1600 - - »44,6 2
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseiten-
größe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915
gehabt hat.
Zeitungen, deren QOuadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung
1. bis zu 300 qm beträgt 4 v. H.
2. von 301—450 „ » .
3. 451—500 „ y 6 »
4. über 500 » 2 7 2
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung
über diejenige Menge hinaus, zu deren
9Bezug sie gemäß Liffer 1 berechtigt sind.
1. bis zu 50 #m beträgt 4 v. H.
2. von 51—75 „ „ 6 „ gnnter derjenigen Menge, zu deren
r—-ie 76—100 = " 8 „„ Bezug sie gemäß Siffer 1 be.
4. 2 101—125 10 „ rechtigt sind.
5. Über 125 » : 125 „
Die sich hiernach ergebenden Mengan werden außerdem bei allen Klassen
gleichmäßig um weitere 15 v. H. gekürzt.
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck-
papier gedruckten Jeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919