Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen 
Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Jeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
Deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe 
durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. · 
DieBestimmungennachZiffer2Abs.1nnd2sindenkcineAnwcndung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, 
Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirtschaftsstelle. 
für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert 
werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamtmenge für das erste 
Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitct. 
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen- 
den Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 
bis zum 31. März 1919 60 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und 
verbrauchen, die — errechnet auf einen Seitraum von drei Monaten — im 
Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vorhandene 
Bestände angerechnet. 
6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, eitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Liffer 4 zustehende Bezugsrecht in 
der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 nicht oder nicht voll- 
ständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit 
nach dem (1. April 1919 dieses Bezugsrecht um die im ersten Vierteljahr 1919 
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1919 
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Seitungsgewerbe in Berlin 
geltend machen. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer dem 6 1 zuwider Druckpapier der im & 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
l wer Druckpapier der im 9 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jcitungs- 
gewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. 
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