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nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen
Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht.
Die Verleger dieser Jeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das
Deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe
durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. ·
DieBestimmungennachZiffer2Abs.1nnd2sindenkcineAnwcndung
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.
3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar,
Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirtschaftsstelle.
für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert
werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamtmenge für das erste
Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitct.
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke,
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen-
den Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919
bis zum 31. März 1919 60 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und
verbrauchen, die — errechnet auf einen Seitraum von drei Monaten — im
Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.
5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vorhandene
Bestände angerechnet.
6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, eitschriften und sonstigen periodisch
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Liffer 4 zustehende Bezugsrecht in
der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 nicht oder nicht voll-
ständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit
nach dem (1. April 1919 dieses Bezugsrecht um die im ersten Vierteljahr 1919
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1919
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Seitungsgewerbe in Berlin
geltend machen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer dem 6 1 zuwider Druckpapier der im & 1 bezeichneten Art in
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs-
wirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe festgesetzt wird,
l wer Druckpapier der im 9 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe verkauft oder
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jcitungs-
gewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
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