Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1478 — 
83 
Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1919 in Kraft. 
Berlin, den 27. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6612) Verordnung über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut. Vom 
28. Dezember 1918. 
A Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlaß von Straf- 
bestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 
27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1339) wird verordnct, was folgt: 
Gegenstände (Waffen, Heeresgerät und Heeresgut aller Art), die nicht inner- 
halb der Fristen abgeliefert werden, die nach der Verordnung des Rates der 
Volksbeauftragten vom 14. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1425) von den 
Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Stiellen gesetzt sind, sind 
von den Demobilmachungskommissaren für verfallen zu erklären. Die Demobi.= 
machungskommissare können die Bejugnis zur Verfallserklärung auf die Demobil- 
machungsausschüsse übertragen. « 
Berlin, den 28. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Berichtigung 
In Nr. 188 des Reichs--Gesetzblatts (S. 1443) sind im „Inhalt“ in der 
zweiten Jeile am Schlusse und in der lberschrift zu Nr. 6597 in der dritten 
Zeile die Worte „vom 12. Dezember 1918“ zu streichen. 
  
Den Bezug des NReichs-Geschblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.