— 1480 —
Bescheinigung
(Truppenteil) (Datum)
Dem (Vor- und Zuname)
geboren am
(Stand oder Gewerbe)
wohnhaft in
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar
1919 aus dem Felde heimkehrt.
Dienstsiegel) (Unterschrift)
(Dienstgrad)
Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg
sowie das Reichs-Marincamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die
militärischen Dienststellen.
(3
Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem
Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügtj. ihre Zahl wird
in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Jählung der Wahlumschläge
vermerkt.
Artikel II
JIn Ergänzung des & 9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes wird folgendes an-
georduct:
Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienst-
lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberechtigten Angehörigen ihres
Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste der zunächstgelegenen deutschen
Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist.
Artikel III
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.