Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1480 — 
Bescheinigung 
(Truppenteil) (Datum) 
Dem (Vor- und Zuname) 
geboren am 
(Stand oder Gewerbe) 
wohnhaft in 
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar 
1919 aus dem Felde heimkehrt. 
Dienstsiegel) (Unterschrift) 
(Dienstgrad) 
Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg 
sowie das Reichs-Marincamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die 
militärischen Dienststellen. 
(3 
Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem 
Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen. 
Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügtj. ihre Zahl wird 
in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Jählung der Wahlumschläge 
vermerkt. 
  
  
  
  
Artikel II 
JIn Ergänzung des & 9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes wird folgendes an- 
georduct: 
Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienst- 
lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberechtigten Angehörigen ihres 
Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste der zunächstgelegenen deutschen 
Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist. 
Artikel III 
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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