Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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aufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangs- 
bestätigung zu entnehmen. 
Die Besitzer dieser Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten 
auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel und 
über die zur Herstellung verwendeten Stoffe, insbesondere über deren Menge, 
Herkunft und Preis, Auskunft zu erteilen. 
§ 11 
Die nach § 10 Berechtigten sind vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- 
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrich- 
tungen und Geschäftsverhältnisse, welche zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwie- 
genheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 12 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ersatzlebensmittel, deren 
Herstellung oder Vertrieb von einer dem Reichskanzler unterstellten Stelle beauf- 
sichtigt werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß. an die Stelle der Ersatzmittel- 
stelle die beaufsichtigende oder eine vom Reichskanzler bestimmte Stelle tritt. 
§ 13 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Ersatzmittel 
für andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen. Soweit er von dieser 
Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden dahingehende 
Bestimmungen treffen. 
§ 14 
Die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im Verkehre befindlichen 
Ersatzlebensmittel dürfen vom 1. Juli 1918 ab nur noch im Verkehre bleiben, 
wenn sie genehmigt sind. 
Der Antrag auf Genehmigung solcher Ersatzlebensmittel kann auch vom 
Eigentümer gestellt werden. 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die nach den bisherigen 
Bestimmungen in einzelnen Bundesstaaten erteilte Genehmigung eines Ersatz- 
lebensmittels als Genehmigung im Sinne dieser Verordnung gilt. 
§ 15 
Der Reichskanzler kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen 
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Soweit er von der Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, 
keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden solche erlassen.
	        
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