— 119 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 35
Inhalt: Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack-, und Ölfrüchte. S. 119.
(Nr. 6264) Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack. und Olfrüchte. Vom 9. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung.
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne Hülsenfrüchte aus der Ernte 1918 darf nicht
Übersteigen bei:
Erbsen ......................................................800 Mark,
weißen Bohnen ..............................900 "
Linsen .......................................................950 "
Ackerbohnen ...........................................700 "
Peluschken ..................................................700 "
Saatwicken (Vicia sativa) . . . . . . 600 "
Lupinen .....................................................500 "
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte
und dem Mischungsverhältnisse.
§ 2
Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte 1918 darf nicht über-
steigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und dem 14. September 1918
einschließlich erfolgt, 160 Mark, wenn sie später erfolgt, 100 Mark.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes mit Zustimmung der Reichskartoffel-
stelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1918 einschließlich bis auf
200 Mark erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August 1918 bis
zum 14. September 1918 einschließlich bis auf den vom 15. September 1918 ab
geltenden Preis herabsetzen. Sie können mit Zustimmung des Staatssekretärs
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Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1918.