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die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird der feste
Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund
des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist.
Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge der im Abs. 1
und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen haiten, beträgt der Mindestpreis für
Rüben drei Mark für 50 Kilogramm.
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des
vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Fabrik
vder sonstige Umstände sowic über Nebenlieferungen außer Betracht.
§7
Der Staatsselretär des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestim—
mungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen
einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall
gewährt werden dürfen.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen.
Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich
erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Be-
stimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben un Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.