— 123 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 36
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. S. 123. — Bekannt-
machung, betreffend Auszahlung des Übernahmepreises für enteignete Bestandteile und Zubehör-
stücke von Grundstücken. S. 126.
(Nr. 6265) Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. Vom
15. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung eines dinglichen Rechtes
zum Genusse der Erzeugnisse eines Grundstücks sowie jede Vereinbarung, welche
den Genuß der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur Übereignung eines Grund-
stücks zum Gegenstande hat, bedarf, wenn das Grundstück über fünf Hektar groß
ist, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Ge-
nehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden.
§ 2
Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Rechtsgeschäften
1. des Reichs, eines Bundesstaats, einer Gemeinde oder einer anderen
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer vom
Staate als gemeinnützig anerkannten Vereinigung, die sich mit innerer
Kolonisation, Grundentschuldung oder Errichtung von Wohnungen befaßt;
2. zwischen Ehegatten oder Personen, die untereinander in grader Linie
verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten
Grade verwandt sind
3. die nach anderen Vorschriften der Genehmigung durch den Landesherrn
oder eine Verwaltungsbehörde bedürfen und diese erhalten haben;
4. bei denen die zuständige Behörde bescheinigt, daß es einer Genehmigung
nicht bedarf.
Relchs-GesetZbl. 1918. 37
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1918.