Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3  
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Grundstück zum 
Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und wenn 
1. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsmäßige Bewirt- 
schaftung des Grundstücks zum Schaden der Volksernährung gefährdet 
erscheint oder 
2. das zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemanden 
überlassen wird, der die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf ausübt 
oder früher ausgeübt hat, oder 
3. das Rechtsgeschäft zum Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaft- 
lichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt oder 
4. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die Aufhebung der wirtschaft- 
lichen Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Ver- 
einigung mit einem anderen zu besorgen ist oder 
5. die Übereignung eines Grundstücks unter Ausnutzung der Notlage des 
Eigentümers zu unbilligen Bedingungen, insbesondere einem erheblich 
hinter dem Werte zurückbleibenden Preise erfolgen soll. 
§ 4 
Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine 
Rechtsänderung eingetragen, so kann die zuständige Behörde, falls nach ihrem 
Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Ein- 
tragung eines Widerspruchs ersuchen. § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt 
unberührt. 
Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zu- 
ständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist. 
§ 5 
Wird das Rechtsgeschäft nicht oder unter Auflagen genehmigt, so steht 
jedem Teile binnen zwei Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung an 
ihn die Beschwerde zu; die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. 
Soll die Genehmigung versagt oder unter einer Auflage erteilt werden, so sind 
beide Teile, soweit tunlich, zu hören. 
§ 6   
Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer oder Besitzer von lebendem 
oder totem Inventar, das zu einem landwirtschaftlichen Grundstück gehört oder 
sich auf ihm befindet, die Veräußerung oder die Entfernung des Inventars oder 
einzelner Stücke von dem Grundstück untersagen, wenn hierdurch die ordnungs- 
mäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Volksernährung gefährdet
	        
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