Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr.  6272)  Verordnung  über  den  Höchstpreis  für  Häcksel.  Vom  19.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  14  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh
und  Häcksel  vom  2.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685)  wird  in  Abänderung
des  §  6  Abs.  1  dieser  Verordnung  bestimmt:

Der  Preis,  der  beim  Verkaufe  von  Häcksel  durch  den  Hersteller  nicht  überschritten
  werden  darf,  beträgt  vom  1.  April  1918  ab  120  Mark  für  die  Tonne.

Berlin,  den  19.  März  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6273)  Verordnung  über  das  den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  für  die  Ernährung
  der  Selbstversorger  zu  belassende  Brotgetreide.  Vom  21.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  § 7  der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1917  vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  folgendes  verordnet:

§ 1

Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  dürfen  aus  ihrem  selbstgebauten
Brotgetreide  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  auf  den  Kopf  für  die  Zeit  vom
1.  April  bis  zum  15.  August  1918  an  Stelle  der  bisher  festgesetzten  achteinhalb
Kilogramm  (Verordnung  vom  25.  Oktober  1917  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  971  —)
sechseinhalb  Kilogramm  monatlich  verwenden.

Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  diese  Herabsetzung  von  einem
früheren  Zeitpunkt  ab  vorzunehmen.

Der  Reichskanzler  kann,  sobald  es  die  Sicherung  der  Volksernährung  zuläßt,
  die  im  Abs.  1  festgesetzte  Menge  wiederum  bis  auf  achteinhalb  Kilogramm

erhöhen.
§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Waldow

Den  Bezug  der  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.