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(Nr. 6282) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär· Transport - Ordnung. Vom
27. März 1918.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung,
vom 18. Januar 1899, bestimme ich, daß in dieser Ordnung § 54 Ziffer 19
Abschnitt B die Vorschrift unter k 1) gefaßt wird:
k 1) Zu Ib. Abschnitt A. Zu 7 Abs. (I) und Abschnitt B. Abs. (I).
Als Eilgut (Wagenladung oder Stückgut) dürfen aufge-
geben werden:
Die leichten Sprengminen 16 mit beförderungssicheren
Zündern versehen.
Die Gewehrgranaten 17 mit Sprengkapseln und
Zündern.
Die Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. März 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer
(Nr. 6283) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
28. März 1918.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Unter den Eingangsbestimmungen zum Militärtarif für
Eisenbahnen wird als neue Ziffer 3 nachgetragen:
3. Bis auf weiteres wird neben allen Sätzen des Tarifs ein Zuschlag
von 10 vom Hundert erhoben.
Die Änderung tritt vom 1. April 1918 ab in Kraft.
Berlin, den 28. März 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer